Professor Nöhles Essensalltag
Pferdefleisch ist ein ganz normales Lebensmittel wie Rindfleisch, Schweinefleisch, Hühnerfleisch und Lammfleisch auch. Es schmeckt etwas süßlicher als Rindfleisch, weil es mehr Glykogen, ein süß schmeckendes Kohlenhydrat, enthält. Pferdefleisch sieht etwas dunkler als Rind aus, weil der Anteil an Muskelfasern und damit der Myoglobinanteil mit dem roten Blutfarbstoff höher ist. In den östlichen Mitgliedstaaten der EU wie auch in Belgien, Frankreich und Italien und in der südlichen Schweiz wird Pferdefleisch, welches nur rund 10 Prozent Fettgehalt aufweist, gerne gegessen.
Selbstredend muss es richtig als solches gekennzeichnet werden, damit der Verbraucher klar seine Wahl treffen kann. Eine nicht kenntlich gemachte „Vermischung“ von Pferdefleisch beispielsweise mit Rindfleisch wäre als Täuschungsdelikt bußgeldbewehrt zu ahnden. Generiert der Verkäufer mit dieser Täuschung im Geschäftsverkehr einen Gewinn, so handelt es sich strafrechtlich um Betrug.
Doch das ist lange noch nicht alles, denn nicht jedes daher gelaufene Pferd darf in die Lebensmittelkette. Nur so genannte „Lebensmittel-Pferde“ sind nämlich in der Lebensmittelkette erlaubt – so genannte „Nicht-Lebensmittel-Pferde“ müssen draußen bleiben.
Doch wo liegt der Unterschied ?
Bis zum sechsten Lebensmonat des Pferdes beziehungsweise bis zum 31.12. des Geburtsjahres muss sich der Pferdehalter entscheiden, ob sein Pferd einmal in der Lebensmittelkette verarbeitet werden soll oder nicht.
Pferde werden biologisch ja gut und gerne bis zu 40 Jahre alt, aus diversen Gründen aber werden sie meist nach rund 20 Jahren geschlachtet.
Der vom Halter gewählte Status wird in den Equidenpass eingetragen. Seit 2009 ist jedes Pferd in der EU im Nackenband gechipped. Es enthält einen Transponder, von dem von außen die 15-stellige Identifikationsnummer des Pferde ausgelesen werden kann – diese ist mit dem Equidenpass verknüpft. Lebensmittel-Pferde unterliegen dann folglich analog den gleichen Rechtsvorschriften wie andere Tierarten zum menschlichen Verzehr, ergänzt durch einige besondere Vorschriften zur Behandlung von Krankheiten. Dann ist eine sechsmonatige Wartezeit bei medikamentöser Behandlung einzuhalten. Bei Lebensmittel-Pferden sind sämtliche medikamentösen Behandlungen einzutragen.
Vor der Schlachtung hat der Lebensmittelunternehmer den Transponder auszulesen und den Equidenpass zu kontrollieren und folglich sicher zu stellen, dass nur Lebensmittelpferde in die Lebensmittelkette gelangen.
Nicht-Lebensmittel-Pferde dagegen dürfen mit anderen Medikamenten behandelt werden und selbsterklärend und grundsätzlich nicht zu Lebensmitteln weiter verarbeitet werden. Das sind oftmals hoch beanspruchte Sportpferde, insbesondere in Großbritannien mit dem dort weit verbreiteten Polo- und Pferderennsport. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und der Equidenpass gefälscht oder vor der Schlachtung ignoriert, handelt es sich um eine Straftat.
Also, gegen Pferdefleisch ist nichts einzuwenden – aber die Rechtsvorschriften sind wie überall sonst im Leben auch, bitteschön einzuhalten.